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Restitutionsverfahren in Ungarn

Seit 2013 setzt Esterhazy große Bestrebungen daran, das Eigentumsrecht für 1919 widerrechtlich aus Burg Forchtenstein nach Ungarn gebrachte Gegenstände zu erlangen.

Während der ungarischen Räterepublik 1919 wurden rund 260 Kunstgegen­stände von Burg Forchtenstein nach Budapest verbracht und seither in Ungarn in Depots unterschiedlicher Kulturinstitute - abgesehen von einigen Ausnahmen - unter Aus­schluss der Öffentlichkeit wie auch der Wissen­schaft verwahrt. 2013 verkündete die ungarische Staatskanzlei die Erstellung eines Inventars jener Kulturgüter, deren Eigentumsrecht umstritten sei. Im selben Jahr nahm die Esterhazy Privatstiftung Gespräche mit den zuständigen Stellen auf, die über Jahre allerdings erfolglos blieben und in der Folge in zwei Prozessen gipfelten.


2016 brachte die Privatstiftung eine Anspruchsanmeldung ein, die ohne ausreichende Begrün­dung zurückgewiesen wurde. 2018 hob der ungarische Verwaltungsgerichtshof die angefoch­tene Entscheidung auf und wies den zuständigen Minister an, das Restitutionsverfahren fortzuset­zen. Vor diesem Hintergrund erfolgte jedoch auf Empfehlung eine Änderung der Regierungsver­ordnung von 2013. Die neue Verordnung sah nun vor, dass der Forderungssteller – in diesem Fall die Esterhazy Privatstiftung – beweisen müsse, dass ihm das Eigentum an dem Kunstgegenstand zustehe, woraufhin ein neuerlicher Antrag im Verwaltungsstreitprozess erfolgte. In einem weiteren Schritt erließ das Ministerium einen Bescheid, in dem es erklärte, dass die Esterhazy Stiftung ihr Eigentum nicht nachweisen konnte, der ungarische Staat jedoch sehr wohl. Aller­dings ist laut ungarischem Gesetz die Frage der Eigentümerstellung keine Angelegenheit eines Verwaltungsverfahrens. Die Berufung dagegen wurde im März 2021 vom Verwaltungsgericht mit der Begründung abgelehnt, dass in einem parallel laufenden Zivilgerichtsverfahren ent­schieden worden war, dass die Klägerin nicht der Eigentümer sei.


Dieses Zivilgerichtsverfahren hatte Esterhazy in Ungarn 2017 angestrengt, da Ende 2016 ein Teil der Kunstgegenstände ohne rechtliche Grundla­ge nach Fertőd verbracht worden war. Die Klage wurde im September 2020 in erster und im Mai 2021 in zweiter Instanz abgewiesen. In einem weiteren Spruch vom Februar 2023 wurde der Anspruch der Esterhazy Privatstiftung auf das Eigentum der Kunstwerke abgelehnt, zugleich jedoch der rechtmäßige Besitz durch den ungari­schen Staat nicht bestätigt.


Der nun seit mehreren Jahren geführte Rechts­streit hinsichtlich der von Forchtenstein nach Bu­dapest verschleppten Kunstgegenstände bleibt damit weiterhin offen. Die Artefakte werden im Museum für angewandte Kunst und im Natio­nalmuseum in Budapest sowie im Schloss Fertöd aufbewahrt. Die Esterhazy Privatstiftung zeigt sich nach wie vor gesprächsbereit und betont, ihr Ziel sei die Anerkennung des Eigentums und zu­gleich die Belassung der Kunstschätze in Ungarn unter Zugänglichmachung für Öffentlichkeit und Forschung und damit eine klare juristische Rege­lung für die kommenden Generationen.




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